Zuchtordnung für Rassehunde & Hybridhunde EHV e.V. Bestimmungen zur Anforderung von Ahnenpässen Stand 2020

§ 1

Abstammungsnachweise bzw. Ahnenpässe werden für alle Welpen und Würfe ausgestellt, deren Züchter Mitglieder im EHV sind. Die Nachzucht wird als rasserein oder hybrid bezeichnet, wenn beide Elterntiere über einen anerkannten Abstammungsnachweis verfügen, auf dem mindestens drei Generationen der Vorfahren dokumentiert sind. Jeder Welpe wird mittels fortlaufender Zuchtbuchnummer registriert. Bei Zuchtstätten mit Auszeichnung, erhält die Nachzucht ein entsprechendes Prüfsiegel in jedem Ahnenpass.

§ 2

1. Bei Würfen von rassereinen Elterntieren deren Abstammung nicht vollständig auf einem Pedigree nachgewiesen werden kann, muss eine genetische und/oder tierärztliche Auswertung zur Rassebestimmung vorgelegt werden.

2. Würfe von Elterntieren aus zwei verschiedenen Rassen werden mit der Bezeichnung „Hybrid-Hunderasse“ mit Angaben der jeweiligen Rasse der Elterntiere eingetragen.

§ 3

Bei Welpen welche bei der Wurfabnahme Mängel aufweisen wie z.B.: einen Gebissfehler, Nabebruch etc., wird dieser Mangel im Ahnenpass nicht vermerkt. (In diesem Fall ist der Mangel vom Züchter im Kaufvertrag schriftlich festzuhalten. Ein Ahnenpass dient dem Abstammungsnachweis und ist kein Gesundheitszeugnis).

§ 4

1. Hündinnen müssen ein Mindestalter von 12 Monaten oder die 2. Hitze haben, bevor sie gedeckt werden dürfen.

2. Rüden müssen beim ersten Deckeinsatz adult bzw. mindestens 12 Monate alt sein.

§ 5

1. Alle Zuchttiere müssen vor der ersten Belegung für zuchttauglich erklärt worden sein. Eine Zuchttauglichkeit wird vom Vorstand nur dann erteilt, wenn alle rassetypischen Erkrankungen genetisch und/oder tierärztlich abgeklärt wurden. Dies kann je nach Vorlage entsprechender Befunde entweder der Vorstand mittels Prüfsiegel - oder jeder praktizierende Tierarzt - mittels Stempel und Unterschrift - im Ahnenpass auf dem, dafür vorgesehenen Abschnitt, oder einem entsprechenden EHV Formular, vermerken.

2. Bei Hündinnen die zweimal hintereinander gedeckt wurden, ist die 3. Hitze zum Schutze der Hündin auszulassen und eine Zuchtpause einzulegen. Das bedeutet die Hündin darf nicht in drei aufeinanderfolgenden Hitzen gedeckt werden.

3. Hündinnen scheiden mit Vollendung des 8. Lebensjahres aus der Zucht aus.

4. Rüden scheiden mit Vollendung des 10. Lebensjahres aus der Zucht aus.

5. Der Vorstand kann in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Z.B.: Zum Erhalt seltener Linien, oder zur Einmischung von Fremdblut einer anderen Rasse. Mit dem Ziel der genetischen Diversität, der Steigerung von Gesundheit und Widerstandskraft bzw. das Minimieren und Ausmerzen von rassetypischen Erbkrankheiten und/oder Qualzuchtmerkmalen.

§ 6

Zur Eintragung eines Wurfes sind folgende Unterlagen erforderlich:

1. Zuchttauglichkeits-Bescheinigungen beider Elterntiere (wenn diese noch keinen entsprechenden Vermerk mit EHV Prüfsiegel im Ahnenpass haben).

2. Deck- und Wurfmeldescheine (diese müssen vollständig ausgefüllt und mit allen Unterschriften versehen sein).

3. Der Original Abstammungsnachweis des Muttertieres.

4. Kopie des Abstammungsnachweises, vom Vatertier.

Alle Unterlagen müssen ordnungsgemäß von den dazu berechtigten Personen ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben sein. Mit der Unterschrift haftet der Unterzeichner rechtsverbindlich für alle darin gemachten Angaben. Jedes Tier, das in der Zucht eingesetzt wird, muss gesund sein. Auf Grund der großen Unterschiede, Bezug nehmend auf mögliche Krankheiten der einzelnen Rassen und Hybridrassen, überprüft der Vorstand alle Untersuchungsergebnisse, Befunde und genetische Auswertungen. Der Züchter haftet dem Gesetz entsprechend für seine Nachzucht. Er hat entsprechende Nachweise zur Einhaltung der züchterischen Sorgfaltspflicht vorzulegen. 

§ 7

1. Bei allen Welpen die mit einem Microchip gekennzeichnet sind, können die Anfangsbuchstaben bzw. Namen beliebig gewählt werden.

2. Ohne Microchip beginnen die Namen aller Welpen eines Wurfes mit demselben Anfangsbuchstaben.


3. Bei der Zucht mit mehreren bzw. verschiedenen Rassen läuft das Alphabet nicht nach Rassen, sondern nach der Zahl der eingereichten Wurfmeldungen weiter.

§ 8

1. Ein Zwingername ist für die Hundezucht Pflicht. Jeder Züchter hat das Recht auf einen innerhalb des Vereines geschützten Zwingernamen mit entsprechender Zwingerkarte bzw. Urkunde. Dazu können dem Vorstand mehrere Vorschläge zur Auswahl vorgelegt werden.

2. Ein Züchter kann für verschiedene Rassen mehrere Zwingernamen beantragen. Ein Zusammenschluss von Züchtern als Züchtergemeinschaft ist möglich. Der Vorstand entscheidet in jedem Einzelfall über die Vergabe.

§ 9

Geht eine Ahnentafel verloren oder kaputt, ist die Ausstellung eines Duplikates möglich. Nur der Züchter mit aktiver Vereinsmitgliedschaft kann Ersatzdokumente beantragen. Die Voraussetzungen hierfür sind die Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung und einer Kopie des Abstammungsnachweises. Der neue Ahnenpass erhält den gut sichtbaren Vermerk: DUPLIKAT

§ 10

1. Der EHV ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei einzelnen Mitgliedern und Züchtern des Vereins die Unterbringung und den Zustand der Zuchttiere zu überprüfen. Nachschau in die Zwingeranlagen ist jederzeit zu gewähren.

2. Jeder Züchter hat das Recht seine Zuchtstätte und die Einhaltung der Tierschutzgesetze durch einen Tierarzt überprüfen zu lassen und kann anschließend eine Auszeichnung mit Zertifikat gegen Gebühr beantragen (siehe Formulare).

§ 11

Verstöße gegen die Zuchtordnung, sowie gegen die Eintragungsbestimmungen, werden wie folgt geahndet:

1. Durch mündlichen oder schriftlichen Hinweis, die Mängel zu beseitigen.

2. Durch schriftlichen Verweis mit angemessener Fristsetzung, die Mängel zu beseitigen.

3. Durch befristetes Zuchtverbot, d.h. es werden für den Züchter während dieser Zeit keine Ahnenpässe ausgefertigt, bis die Mängel im Sinne des EHV beseitigt sind.

4. Durch generelles Zuchtverbot und Ausschluss aus dem Verein.

§ 12

Im Zweifelsfall entscheidet über die Einhaltung der Zuchtordnung der Vorstand.


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